Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 16.03.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 2102/06
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gilt nicht für eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Hochschule, die sich selbst einen Haushaltsplan gibt.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Im Namen des Volkes Urteil

6 Sa 2102/06

Verkündet am 16.03.2007

In dem Rechtsstreit

hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Kammer 6, auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht C. sowie die ehrenamtlichen Richter V. und W.

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.09.2006 - 93 Ca 20034/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der seit 1998 bei der Beklagten befristet beschäftigte Kläger schloss mit dieser unter dem 16. Mai 2001 einen weiteren Arbeitsvertrag über seine befristete (Weiter-)Beschäftigung vom 01. Juni 2001 bis 30. September 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Diese Beschäftigung sollte im Rahmen und für die Dauer des postgradualen Fernstudiengangs Bibliothekswissenschaften erfolgen. Zugrunde lag ein von der zuständigen Senatsverwaltung mit Schreiben vom 22. August 2000 bestätigter Beschluss des Kuratoriums der Beklagten vom 14. Januar 2000 über die Weiterführung dieses Studiengangs für zunächst fünf Jahre. Dementsprechend war in den Haushaltsplan der Beklagten für das Haushaltsjahr 2001 eine entsprechende halbe Stelle aufgenommen worden, verbunden mit einem Wegfallvermerk gemäß dem Kuratoriumsbeschluss und dessen Bestätigung.

Mit Rücksicht auf eine Verdoppelung der Studentenzahl vereinbarten die Parteien am 11. Januar 2002 zunächst für die Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2002 und sodann am 12. August 2002 für die Zeit bis 30. September 2005 die vollzeitige Beschäftigung des Klägers. Die dafür benötigte halbe Stelle war in dem Ende Juni 2002 in Kraft getretenen 4. Nachtragshaushalt 2002 mit einem wortgleichen Wegfallvermerk wie für die ursprüngliche halbe Stelle versehen.

In einem nach Klagerhebung geschlossenen weiteren Vertrag vom 09. Dezember 2005 vereinbarten die Parteien eine Beschäftigung des Klägers für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 30. September 2007, nachdem dieser sich durch schriftliche Erklärung vom Vortag seine mit der Klage verfolgten Rechte vorbehalten hatte.

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001 vereinbarte Befristung zum 30. September 2005 beendet worden sei, sondern über diesen Tag hinaus als Vollzeitarbeitsverhältnis unbefristet fortbestehe, und die Beklagte zugleich verurteilt, den Kläger ab 01. Oktober 2007 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien in Form eines Teilzeitarbeitsverhältnisses sei nicht durch den Vertrag vom 16. Mai 2001 beendet worden, weil die Beklagte dafür nicht hinreichend substantiiert einen Sachgrund vorgetragen habe. Aus dem Haushalt der Beklagten für 2001 ergebe sich nicht, dass die darin ausgewiesenen Haushaltsmittel gerade für die Begründung eines befristeten Vertragsverhältnisses bestimmt gewesen seien. Auch der Wegfallvermerk genüge nicht, sondern stelle lediglich einen Erinnerungsposten für die Aufstellung künftiger Haushaltspläne dar, ohne dass bereits jetzt eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei. Dementsprechend habe auch keine hinreichende Prognose hinsichtlich des Wegfalls der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit vorgelegen.

Für die befristete Erhöhung der Stundenzahl habe weder ein den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügender sachlicher Grund vorgelegen noch habe die entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB standgehalten.

Mangels konkreter Einwendungen der Beklagten überwiege das Interesse des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung während des Rechtsstreits für die Zeit ab 01. Oktober 2007.

Gegen dieses ihr am 06. November 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 01. Dezember 2006 eingelegte und am 01. Februar 2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten. Sie meint, es stelle einen bloßen Formalismus dar, über die für sie haushaltsrechtlich verbindliche Rechtslage hinaus einen Hinweis zu verlangen, dass zu Lasten des einschlägigen Titels ausschließlich befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden dürften. Es habe sich nicht um eine ursprüngliche Dauerstelle gehandelt, die später nur möglicherweise habe entfallen sollen. Bereits aufgrund des Wegfallvermerks in Fußnote 8 zu dem entsprechenden Haushaltstitel, wonach die Beschäftigungsposition zum 01. Oktober 2005 entfiele, sei für sie klar gewesen, dass diese Stelle nicht für die unbefristete Beschäftigung eines Arbeitnehmers genutzt werden könne. Dieser Vermerk sei auch über die üblichen kw-Vermerke hinausgegangen, mit denen lediglich der allgemeinen Unsicherheit Rechnung getragen werden solle, ob künftig noch Bedarf für diese Stellen bestehe und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt würden.

Die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei allein dadurch bedingt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers als solches befristet gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt den Angriffen der Berufung im Einzelnen entgegen und verweist insbesondere darauf, dass der Kuratoriumsbeschluss vom 14. Januar 2000 keine definitive Entscheidung enthalte, den Fernstudiengang nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr weiterzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist gemäß den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend begründet worden. Dass sich die Beklagte mit ihrer Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers nicht befasst hat, war unschädlich, weil es sich dabei um einen sog. Folgeanspruch handelt, dessen Bestand von der Stattgabe des Feststellungsantrages abhängt (vgl. BAG, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 zu B I 1 der Gründe).

2. Die Berufung ist unbegründet.

2.1 Der Kläger steht über den 30. September 2005 hinaus in einem unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnis zur Beklagten.

2.1.1 Auf die Befristungsabrede vom 09.12.2005 kam es mit Rücksicht auf den von der Beklagten akzeptierten Vorbehalt des Klägers vom Vortag nicht an.

2.1.2 Mit seiner am 13. September 2005 anhängig gemachten Feststellungsklage hat der Kläger verhindert, dass die Befristungsabrede aus dem Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2001 gemäß § 7 Ts. 1 KSchG, § 17 Satz 1 und 2 TzBfG fiktiv wirksam geworden ist.

2.1.3 Der erst mit Schriftsatz vom 14. November 2005 zum Gegenstand eines allgemeinen Feststellungsantrages gemachte Änderungsvertrag vom 12. August 2002 enthielt keine selbständige Abrede über die Befristung des Arbeitsverhältnisses als solchen. Vielmehr sollte damit lediglich der ursprüngliche Arbeitsvertrag hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit von Teil- auf Vollzeitbeschäftigung geändert werden.

2.1.4 Die Befristungsabrede vom 16. Mai 2001 ist mangels eines gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grundes unwirksam.

2.1.4.1 Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, wonach ein sachlicher Grund vorliegt, wenn der Arbeitnehmer - genauer: seine Arbeitsleistung - aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird, waren nicht erfüllt.

2.1.4.1.1 Es fehlte bereits an der Entscheidung eines Haushaltsgesetzgebers über die bestimmte Verwendung von Haushaltsmitteln.

2.1.4.1.1.1 Zwar ist in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG unter wörtlicher Übernahme der früheren Sonderregelung in § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. nur allgemein von Haushaltsmitteln und deren haushaltsrechtlicher Bestimmung die Rede. Jedoch wurde auch bereits für § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. entsprechend dem allgemeinen Haushaltsbefristungsprivileg davon ausgegangen, dass diese Mittel in einem staatlichen Haushalt von einem Gesetzgeber ausgewiesen worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - AP HRG § 57b Nr. 7 im Tatbestand und zu 2 b der Gründe; KR/Lipke, 5. Aufl. 1998, § 57b HRG R 13). Demgegenüber kommt einer unterstaatlichen Körperschaft mit eigener Haushaltskompetenz als einem organisatorisch verselbständigten Teil der Verwaltung keine entsprechende Legitimation zu, die auf eine Selbstermächtigung zu arbeitsvertraglichen Befristungsabreden hinausliefe (insoweit keine Bedenken bei ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2006, § 14 TzBfG R 95; vgl. dagegen KR/Lipke, 8. Aufl. 2007, § 14 TzBfG R 221a mit einer Betonung auf das Budgetrecht der Parlamente). Selbst wenn man es für ausreichend zu erachten hätte, wenn der Haushaltsplan einer unterstaatlichen Einrichtung staatlicher Genehmigung bedarf (so zum früheren § 216 Abs. 2 AFG LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.1999 - 11 Sa 469/99 - LAGE BGB § 620 Nr. 60 zu I 4 b, dd der Gründe), träfe dies für den Haushalt der Beklagten nicht zu. Dieser wird gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BerlHG nach Veranschlagung des Zuschusses im Haushaltsplan von Berlin durch das Kuratorium festgestellt, dem gemäß § 64 Abs. 1 BerlHG neben drei Mitgliedern des Senats und vier Mitgliedern des Abgeordnetenhauses insgesamt acht Mitglieder der verschiedenen Beschäftigtengruppen, je zwei Vertreter der Berliner Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften sowie eine Frauenvertreterin und eine Person, die Umweltbelange vertritt, angehören. Dass die Errichtung und Aufhebung von Studiengängen gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BerlHG der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf, stellt keine spezifisch haushaltsrechtliche Regelung dar.

2.1.4.1.1.2 Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG spricht für einen gesetzgeberischen Willen, diese Norm i.S.d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 57b Abs. 2 Nr. 2 HRG a.F. auszulegen (BAG, Urteil vom 18.10.2006 - 7 AZR 419/05 - AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 zu I 1 b der Gründe).

2.1.4.1.1.3 Eine Selbstermächtigung unterstaatlicher Einrichtungen als Befristungsgrund genügen zu lassen, begegnete auch Bedenken i.H.a. § 5 Nr. 1 lit. a-c der Rahmenvereinbarung vom 19. März 1999, die gemäß RiL 99/70/EG bis zum 10. Juli 2001 umzusetzen war (ArbR BGB/Dörner, 2. Aufl. 2002, § 620 R 190). Indem sich die Bundesrepublik Deutschland für das dort als eine von drei Alternativen statuierte Sachgrunderfordernis entschieden hat, steht es ihr nicht mehr frei, einem unteren Normgeber eine Ausfüllungsbefugnis hinsichtlich des Sachgrundes zu übertragen (APS/Backhaus, 2. Aufl. 2004, § 14 TzBfG R 103).

2.1.4.1.2 Haushaltsmittel im Haushaltsplan der Beklagten für 2001 waren auch nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG entsprechend für eine befristete Beschäftigung bestimmt, wie das Arbeitsgericht unter I 1 b, bb der Gründe dargelegt hat (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Danach genügt eine befristete Zweckbestimmung der ausgewiesenen Mittel nicht, sondern muss der Haushalts(gesetz)geber zugleich auch die Form einer befristeten Beschäftigung bestimmen (LAG Köln, Urteil vom 06.06.2005 - 2 Sa 211/05 - ZTR 2005, 655; vgl. auch BAG, Urteil vom 24.01.1996 - 7 AZR 342/95 - AP HRG § 57b Nr. 7 zu 2 b der Gründe). In der befristet eingerichteten Stelle selbst kann entgegen der Ansicht der Beklagten allenfalls bei Erfüllung weitergehender Voraussetzungen ein außerhalb des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegender Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gesehen werden.

2.1.4.2 Die Befristung war auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Allerdings stellt entgegen der Ansicht des Klägers § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG keine abschließende Sonderregelung für eine Befristung aus Haushaltsgründen dar, sondern handelt es sich um einen Unterfall zu Nr. 1, der einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Prognose durch den Hinweis auf haushaltsrechtliche Vorgaben erleichtern kann (KR/Lipke, 8. Aufl. 2007, § 14 TzBfG R 222). Indessen hat die Beklagte nicht darzulegen vermocht, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend bestanden hatte.

Gegen eine dahingehende Prognose bei Vertragsschluss sprach bereits, dass das Kuratorium die Weiterführung des postgradualen Fernstudiengangs zur Ausbildung von "Wissenschaftlichen Bibliothekaren" für zunächst fünf Jahre beschlossen hatte, mithin offenbar selbst eine weitere Verlängerung für möglich hielt und deshalb auch einen Zwischenbericht des zuständigen Instituts nach 2 1/2 Jahren abwarten wollte. Tatsächlich ist es dann ja auch zu einer solchen Verlängerung gekommen, weshalb die Beklagte sich nicht auf eine tatsächliche Vermutung berufen konnte, die Prognose ausreichend sorgfältig und fundiert erstellt zu haben (dazu BAG, Urteil vom 31.03.1993 - 7 AZR 536/92 - ZTR 1994, 117 zu III 2 der Gründe). Vielmehr muss der Arbeitgeber, wenn sich die Prognose im Nachhinein als unzutreffend erweist, im Einzelnen darlegen, dass die tatsächliche Entwicklung auf Grund unvorhersehbarer Umstände anders verlaufen ist, als bei Vertragsschluss prognostiziert (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - BAGE 112, 187 = NZA 2005, 401 zu III 2 b, aa der Gründe), was die Beklagte jedoch nicht getan hat.

2.1.4.3 Schließlich ergab sich auch unter Anwendung der vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 TzBfG entwickelten Grundsätze für eine sog. Haushaltsbefristung kein sachlicher Grund für die getroffene Befristungsabrede vom 16. Mai 2001. Diese Grundsätze neben § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG weiterhin heranzuziehen, ist deshalb möglich, weil § 14 Abs. 1 Satz 2 keine abschließende Regelung enthält (BAG, Urteil vom 13.10.2004 - 7 AZR 218/04 - BAGE 112, 187 = NZA 2005, 401 zu III 2 b, aa der Gründe). Nach diesen Grundsätzen genügt ein Wegfallvermerk als solcher zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass die Haushaltsstelle von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt ist und sie anschließend fortfallen soll (BAG, Urteil vom 24.10.2001 - 7 AZR 542/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 229 zu B II 1 der Gründe). Dass im vorliegenden Fall bei Vertragsschluss gerade nicht davon ausgegangen werden konnte, diese sodann mit dem Kläger besetzte Stelle werde am 30. September 2005 in Fortfall geraten, hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf den nach 2 1/2 Jahren ausstehenden Zwischenbericht als Grundlage für eine weitere Entscheidung zutreffend verneint (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Gegen einen zu erwartenden Fortfall der Stelle sprach auch, dass die Weiterführung des Fernstudiengangs vom Kuratorium gerade nicht für nur fünf Jahre, sondern eben für zunächst fünf Jahre beschlossen worden war.

2.2 Da die Aufstockung der Arbeitszeit des Klägers auf eine volle Stelle nur mit Rücksicht auf die Befristung seines Arbeitsverhältnisses selbst ebenfalls befristet worden ist und die Beklagte klargestellt hat, diese Arbeitszeitbefristung nicht selbständig geltend zu machen, bedurfte es insoweit keiner gesonderten sachlichen Rechtfertigung oder kompensatorischen Leistungen mehr.

2.3 Der Kläger hat einen arbeitsvertraglich begründeten Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits nach Ende seiner befristeten Beschäftigung am 30. September 2007, den er wegen Besorgnis der Nichterfüllung gemäß § 259 ZPO im Wege einer Klage auf künftige Leistung hat verfolgen können. Ein solcher Anspruch ergibt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB mit Rücksicht auf die dabei zu beachtende Menschenwürde des Arbeitnehmers und sein Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Dieser Anspruch kann auch für die Zeit eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede geltend gemacht werden. Dies jedenfalls dann, wenn ein Gericht für Arbeitssachen auf eine entsprechende Befristungsklage hin gleichzeitig feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Befristung nicht aufgelöst ist, ohne dass besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 AZR 410/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 19 B II 2 der Gründe). Dabei können nur solche zusätzlichen Umstände ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, die ihn auch im streitlos bestehenden Arbeitsverhältnis zur vorläufigen Suspendierung des Arbeitnehmers berechtigten (BAG, Urteil vom 02.04.1987 - 2 AZR 418/86 - AP BGB § 626 Nr. 96 zu B III der Gründe). Dafür hat die Beklagte vorliegend nichts vorgebracht.

3. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

Zurück